Kosten

Kosten des Rechtsanwalts

Für ein erstes Informationsgespräch entstehen Ihnen keine Gebühren. Dies dient Ihnen zur Orientierung, ob Sie mich beauftragen wollen. Umgekehrt muss ich entscheiden, ob ich für Ihr Mandat geeignet bin. Gebühren entstehen Ihnen erst, wenn ich Sie tatsächlich berate. Sie werden vor der Beauftragung über die voraussichtlich entstehenden Gebühren informiert.

Die Vergütung des Rechtsanwalts oder der Rechtsanwältin regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).

Diese Seite bietet Ihnen hierzu eine erste Orientierung.

In umfangreiche, schwierigen oder sehr bedeutenden Verfahren kommt auch der Abschluss eine Gebührenbereinbarung in Betracht.

Was ist, wenn ich mir einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht leisten kann?

Im Strafrecht

Im Strafrecht kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen ein Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin Ihrer Wahl beigeordnet werden, §§ 140 – 142 StPO. Die Kosten trägt dann zunächst die Staatskasse.

Auch als Opfer einer Straftat kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für die Nebenklage beigeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vor, kann Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Es kann auch eine Übernahme der Gebühren durch  Opferhilfeverbänden in Betracht kommen.

Eine Erstberatung kann auch in Strafsachen über Beratungshilfe erfolgen.

Andere Rechtsgebiete

Für eine Erstberatung kann Ihnen Beratungshilfe nach dem Beratungshilfegesetz (BerHG) gewährt werden. Die Kosten übernimmt dann die Staatskasse.

Bei Verfahren vor den Zivilgerichten, Verwaltungsgerichten und den Sozialgerichten kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden. Diese deckt Ihre eigenen Kosten, jedoch nicht die des Gegners (Im Sozialrecht entstehen keine Kosten des Gegners). Das Gericht kann entscheiden, dass die gewährte Hilfe ratenweise zurückzuzahlen ist.

Entsprechende Antragsformulare finden Sie im Servicebereich “Formulare“. Über die Voraussetzungen berate ich Sie gerne. Sie sind auch mit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe jederzeit in der Kanzlei willkommen.

Gebührenstreit

Sollte es über die Gebührenhöhe zu einem Streit zwischen Mandant/in und Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin kommen, so kann gem. § 191 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft angerufen werden. Von dort wird ein kostenfreies neutrales Gutachten über die Gebührenhöhe erstellt. Die Schlichtungsstelle ist neutral. Unabhängige Schlichterin ist die ehemalige Richterin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Dr. Renate Jaeger.

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