Im Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht entsteht eine Gründgebühr, Verfahrensgebühr und weitere Gebühren je nach Anzahl der notwendigen Termine vor Gericht. Die Gebührenhöhe ist auch abhängig von dem drohenden Strafmaß. In der Regel wird zu Anfang ein Vorschuss i.H.v. 1/3 der zu erwartenden Gebühren verlangt. Bei einem Freispruch oder bei einer Einstellung mit der Entscheidung der Kostentragung durch die Staatskasse, können Sie einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse haben. Gebührenschuldner bleiben jedoch immer Sie, wenn der Rechtsanwalt Ihnen nicht beigeordnet worden ist (Pflichtverteidiger).
Eine Übersicht über die möglichen Gebühren finden Sie in Teil 4 und 5 der Anlage 1 RVG. In Strafsachen und Ordnungswidrigkeitenangelegenheiten werden Betragsrahmengebühren berechnet. Bei Betragsrahmengebühren, also einer Gebühr die einen Rahmen von-bis vorschreibt, wird bei einem von Umfang und Schwierigkeitsgrad durchschnittlichem Sachverhalt eine Mittelgebühr, also der Durchschnittswert, berechnet. Die Gebühr kann sich je nach Sachverhalt nach oben oder unten verändern.
Bei einer Beiordnung, wird der Pflichtverteidiger lediglich nach geringeren festen Gebühren aus der Staatskasse vergütet.