Gebühren im Zivilrecht

In Zivilsachen richtet sich die Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstandes. Dies gilt auch für die vom Kläger zu zahlenden Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG).

Welchen Anteil der Kosten eine Partei zu zahlen hat, richtet sich nach dem Anteil des Obsiegens. Grundsätzlich gilt: Der Verlierer trägt sämtliche Kosten des Rechtsstreits. Obsiegt eine Partei, bekommt sie ihre Kosten vollständig vom Gegner ersetzt. Eine Ausnahme kann zum Beispiel im Fall der Säumnis eintreten, wenn eine Partei dem Termin fernbleibt. Die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten hat die säumige Partei immer selbst zu tragen.

Beispiel einer anwaltlichen Gebührenrechnung bei einem Streit vor Gericht um einen Gebrauchtwagen im Wert von 4.900 €:

1,3 Verfahrensgebühr (3100 RVG)391,30 €
1,2 Terminsgebühr (3104 RVG)361,20 €
Auslagenpauschale (7002 RVG)20,00 €
19% USt. (7008 RVG)146,78 €
Summe:919,28 €

Gebührentabelle gem. Anlage 2 des RVG (Auszug):

Streitwert bis €1,0 Gebühr
1.500105 €
5.000301 €
10.000486 €
25.000686 €

In dem obigen Beispiel über einen Gebrauchtwagen im Wert von 4.900 € beträgt die 1,0 Gebühr also 301,00 € (Streitwert bis 5.000,00 €). Welcher Gebührenfaktor (1,0; 1,3; 0,5 etc) entsteht, richtet sich nach der Tätigkeit und dem der Tätigkeit zugewiesenen Wert in der Anlage 1 des RVG. Dort ist z.B. für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eine Mittelgebühr von 1,2 bestimmt. Diese fällt nur einmal an, auch wenn der Anwalt mehrere Termin in einer Sache wahrnehmen muss. Eine Mittelgebühr entsteht bei einem von Art und Umfang und nach seiner Bedeutung durchschnittlichen Rechtsstreit. Der Gebührenrahmen kann sich auch nach oben oder unten verschieben. Die Gebühren können sich auch in bestimmten prozessualen Situation verändern, etwa bei einer Klagerücknahme oder einem Anerkenntnis.

In einem Verfahren können weitere Kosten für Sachverständige oder Zeugen entstehen, es können auch weitere Gebühren, etwa für einen Vergleich, und Fahrtkosten für auswertige Termine hinzukommen.

Bei den im Zvilrecht enstehenden Gebühren handelt es sich um Betragsrahmengebühren. Das bedeutet, dass die Gebühren je nach Bedeutung des Rechtsstreits und der Schwierigkeit sich erhöhen oder verringern können.

Scroll to top