Nebenklage (Opfervertretung)

Opferrechte

Als Opfer einer Straftat haben Sie vielfältige Opferrechte. Sie können Ihre Ansprüche auf Schadensersatz gegen den Täter oder die Täterin durchsetzen und sich unter den Voraussetzungen des § 395 StPO im Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin mit der Nebenklage anschließen. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen einen kostenlosen Opferanwalt oder eine kostenlose Opferanwältin in Anspruch nehmen. Sie haben vielfache Opferschutzrechte und Zeugenschutzrechte, die Sie vor dem Täter oder der Täterin schützen und Ihnen das Verfahren erleichtern.

Als Opferanwalt begleite ich Sie durch die gesamte juristische Bewältigung des Ihnen zugefügten Unrechts. Hierbei kommt es mir nicht nur darauf an, Ihre Ansprüche gegen den Täter oder die Täterin durchzusetzen, sondern auch sämtliche aus der Tat resultierenden Schwierigekeiten zu lösen. Bei schwereren Tatfolgen kommen langfristig häufig auch Fragen des Sozialrechts auf die Opfer zu. Ich stehe Ihnen auch bei Vernehmungen durch die Polizei als Beistand zur Verfügung.

Welche Ansprüche haben Sie?

Zu Forderst haben Sie Schutzrechte gegenüber dem Täter oder die Täterin. Daneben haben Sie Zeugenschutzrechte während des Verfahrens.

Sie haben umfangreiche Schadensersatzansprüche gegen den Täter oder die Täterin. Grundsätzlich sind Sie so zu stellen, als ob die rechtswidrige Tat gegen Sie nie stattgefunden hätte.

  • Sie haben Anspruch auf Schmerzensgeld, dessen Höhe sich nach Art und Umfang der Verletzungen und die Dauer der Heilung richtet. Sie haben Anspruch von allen entstehenden Umkosten freigestellt zu werden und auf Ersatz sämtlicher beschädigter oder zerstörter Gegenstände.

Als Opfer einer Straftat haben Sie zudem einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz. Gem. § 1 OEG haben Sie neben Ihrem Anspruch gegen den Täter oder die Täterin auch einen Anspruch gegen den Staat auf Widergutmachung. Das Opferentschädigungsgesetz und die vielfachen Möglichkeiten der Schadensregulierung sind oft unbekannt und werden übersehen.

  • Das Opferentschädigunggesetzt bietet auch bei Mittellosigkeit des Täters die Möglichkeit, Opfer von Straftaten finanziell zu entschädigen und die Versorgung zu sichern.

Opfer der in § 395 StPO genannten Straftaten oder bei Tötungsdelikten auch deren Angehörige können sich außerdem im Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin mit der Nebenklage anschließen. Als Nebenkläger oder Nebenklägerin sind Sie berechtigt, an der Hauptverhandlung teilzunehmen oder sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin in dieser vertreten zu lassen. Sie müssen von Verhandlungsterminen benachrichtigt werden und Sie dürfen Fragen stellen und Erklärungen abgeben.

  • Als Opfer einer Straftat können Sie über einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Akteneinsicht nehmen.

Wie kann ich meine Ansprüche durchsetzen?

Sie können Ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten gegen den Täter oder die Täterin geltend machen. Hierzu kann Klage erhoben werden. Ein Nachteil besteht dann jedoch darin, dass Sie als Kläger beweisbelastet sind für alle für Sie günstigen Tatsachen.

  • Der Täter braucht dann nur alle anspruchsbegründenden Tatsachen zu bestreiten und Sie haben erheblichen Mehraufwand. Eine Amtsermittlung findet vor den Zivilgerichten nicht statt.

Es bietet sich an, im Strafverfahren gegen den Täter oder die Täterin ein Adhäsionsverfahren durchzuführen. Bei diesem Verfahren wird während der Verhandlung gegen den Täter oder die Täterin vor dem Strafgericht auch über Ihre Schadensersatzansprüche entschieden. Hierbei haben Sie den Vorteil, dass von amtswegen durch die Staatsanwaltschaft ein großer Teil der Ermittlungen vorgenommen wird.

  • Sie müssen dann nur noch den Verletzungsumfang und den Ihnen entstandenen Schaden beweisen. Zudem besteht in der Hauptverhandlung gegen den Täter eine Drucksituation für den Täter oder die Täterin durch eine Widergutmachung die zu erwartenden Strafe zu mildern.

Wer zahlt den Rechtsanwalt oder die Rechtsanwältin?

Bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind Ihre Anwaltskosten Teil des Schadensersatzes und sind vom Täter oder die Täterin zu ersetzen.

  • Der Täter oder die Täterin schuldet Erstattung Ihrer Rechtsanwaltskosten, solange der geltend gemachte Schadensersatz berechtigt und angemessen ist. Der geltend gemachte Anspruch muss sorgfältig bestimmt werden.

Grundsätzlich bleiben Sie jedoch auch als Opfer einer Straftat Schuldner oder Schuldnerin der Anwaltskosten. Sollte der Täter oder die Täterin also nicht über genügend Vermögen verfügen, müssen andere Wege der Finanzierung gefunden werden. Es gelten die allgemeinen Hinweise zu den Kosten eines Rechtsanwaltes. Es kann auch eine Finanzierung durch Opferverbände in Betracht kommen.

Um Ihre Rechte im Rahmen einer Nebenklage durchzusetzen, kann ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Ihnen ebenso wie einem Täter oder eine Täterin vom Gericht beigeordnet werden. Die Voraussetzungen für eine Beiordnung finden sich in § 397a StPO.

  • Sind Sie Opfer einer der in § 397a Abs 1 StPO genannten Taten geworden, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Zu den einschlägigen Taten gehören insbesondere Gewaltdelikte, Tötungsdelikte und Sexualdelikte.

Ihnen kann unter den Voraussetzungen des § 397a Abs 2 StPO auch ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden, wenn es Ihnen nicht möglich ist, sich selbst zu vertreten. Hierfür können vielfältige Gründe in Betracht kommen. Häufig ist dies der Fall, wenn der Täter oder die Täterin durch einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin vertreten wird.

Für ein Adhäsionsverfahren gelten die selben Grundsätze wie vor dem Zivilgericht. Wenn Ihnen kein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigordnet wird und Sie sich einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin nicht leisten können, kann Ihnen Prozesskostenhilfe gewährt werden.

Ein erstes Informationsgespräch ist immer kostenfrei.

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